Wer eine größere Umgestaltung seines Gartens plant, sollte dies schnell umsetzen, zumindest, wenn Bäume oder Sträucher komplett entfernt werden sollen. Ab dem 1. März (und dann bis zum 30. September) sind solche Eingriffe in die Vegetation nämlich verboten, so sagt es das Bundesnaturschutzgesetz. Kleinere Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt. So darf der diesjährige Zuwachs auch in der Vegetationszeit zurückgeschnitten werden. Auch notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen wie das Entfernen von Totholz, der Kopfbaumschnitt oder das Freihalten/Freischneiden von Gehwegen und Straßen werden nicht eingeschränkt. In jedem Fall ist der Artenschutz zu beachten.
Gehölze mit potenziellen Brut-, Nist- und Lebensstätten wie Vogelnestern oder Fledermaushöhlen dürfen nicht einfach entfernt werden. Im Zweifelsfall sollte immer mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark Rücksprache gehalten werden.
Der zeitliche Rahmen des Verbots entspricht den Nistzeiten der Vogelwelt, manche beginnen schon Anfang März mit dem Nestbau. Viele Vogelarten sind auf Rückzugsräume in Siedlungen angewiesen, da hier ein reicheres Nahrungsangebot und mehr Nistmöglichkeiten als in der freien Landschaft vorhanden sind. Die Amtsverwaltung appelliert deshalb an das Verantwortungsgefühl aller Bürgerinnen und Bürger, stets Rücksicht auf die Tierwelt zu nehmen. So ist es besser, große Hecken nicht komplett bis auf den Boden abzuschneiden, sondern gewisse Nistmöglichkeiten zu erhalten oder künstliche Nistmöglichkeiten anzubieten.
Gehölze mit brütenden Vögeln dürfen gar nicht angetastet werden.
Weitere Informationen siehe >> hier >>
Textquelle: www.amt-brueck.de